Förderverein Burgkinder Stromberg e.V.
Satzung
(beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15.03.2018)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Burgkinder Stromberg“ e.V. Er unterstützt die dem Familienzentrum angehörigen Kindertagesstätten „Heilig Kreuz“ und „St. Lambertus“ in 59302 Oelde-Stromberg.
- Der Verein hat seinen Sitz in 59302 Oelde-Stromberg in Nordrhein-Westfalen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. v. § 53 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
- die ideelle und materielle Unterstützung der beiden Kindertagesstätten (§ 58 Nr. 1 AO)
- die Außendarstellung der geförderten Kindertagesstätten
- die finanzielle und ideelle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an einrichtungsbezogenen Maßnahmen oder bei begleitenden Spiel-, Förder- und Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.
- die vorübergehende (vornehmlich geringfügige) Beschäftigung von Personal zur Unterstützung bei der Ausführung von satzungsmäßigen Aufgaben
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck (§ 2) verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieses Zwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ziffer 3 gilt nicht für Kostenerstattungen für genehmigte Dienstreisen von Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die seine Ziele unterstützen. Eine beschränkt geschäftsfähige natürliche Person kann nur Mitglied werden, wenn dessen gesetzlicher Vertreter zustimmt.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung des Vereins zu befolgen, für die Entwicklung des Vereins und dessen Ziele mitzuwirken, Beiträge pünktlich zu entrichten und jede Tätigkeit zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
- Es gibt aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Aktive Mitglieder
- werden anlässlich geplanter Aktivitäten des Vereins zu aktiver Mitarbeit angesprochen und haben sich nach ihren Möglichkeiten entsprechend einzubringen
- zahlen gemäß der Beitragsordnung den festgelegten Mitgliedsbeitrag
- haben das Wahl-, Antrags- und Stimmrecht
- Passive Mitglieder
- werden nicht zur aktiven Mitarbeit herangezogen
- zahlen gemäß der Beitragsordnung den festgelegten (höheren) Mitgliedsbeitrag
- Aktive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- werden nicht zur aktiven Mitarbeit herangezogen
- sind von der Beitragspflicht befreit
- Die aktive und passive Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Die Art der Mitgliedschaft ist im Aufnahmeantrag anzugeben und kann durch schriftlichen Antrag jederzeit gewechselt werden, wobei der Wechsel ab dem folgenden Geschäftsjahr wirksam wird. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Jedes aktive und passive Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist jährlich zahlbar. Er ist nach Aufforderung – spätestens jedoch bis zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres – fällig. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird der Beitrag – unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts – in voller Höhe fällig.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod des Mitglieds, Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss.
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung über den Antrag zu informieren. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme oder auf persönliche Teilnahme an der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung mit Ausnahme der eigentlichen Abstimmung. Der Ausschluss wird 14 Tage nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes wirksam. Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes Widerspruch zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang an ein Vorstandsmitglied. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; jedoch ruhen bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Mitgliedschaftsrechte. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der erneute Beschluss der Mitgliederversammlung ist sofort wirksam und nicht anfechtbar. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
- Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus, so erlöschen mit Wirksamkeit des Austritts oder Ausschlusses alle Ansprüche an den Verein. Die vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bleiben bestehen. Es besteht demnach kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand (§ 6)
- Die Mitgliederversammlung (§ 7)
§6 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) des Vereins besteht aus:
- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Dem erweiterten Vorstand gehört jeweils eine Vertretung aus dem Leitungsgremium der Kindertagesstätten an; diese nehmen beratend teil.
- Zum Vorstand können nur voll geschäftsfähige natürliche Personen gewählt werden.
- Je zwei Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB vertreten den Verein gemeinschaftlich.
- Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
- Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins, die allgemeine Geschäftsführung des Vereins, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung und Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
- Beschlüsse können auch in Textform (per E-Mail) im Umlaufverfahren gefasst werden.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch
- Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Der Widerruf ist jederzeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt
- durch Tod
- durch Austritt aus dem Verein
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch die Niederlegung, die jederzeit zulässig ist
- Die Aufgaben eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes werden bis zur Neuwahl für dieses Amt von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.
- Die Neuwahl für das neu zu besetzende Vorstandsamt erfolgt innerhalb von zwei Monaten durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
§7 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
- Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind folgende:
- Bestellung des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB und des erweiterten Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer/innen
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
- Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes
- Erteilung von Weisungen an den Vorstand
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen (Beitragsordnung)
- Beratung über die geplante Verwendung der Mittel (Wirtschaftsplan)
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über gestellte Anträge
- Entscheidung über Vereinsausschluss und deren Widersprüche
- Auflösung des Vereins
- Änderung des Vereinszwecks
- Änderung der Satzung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens:
- einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres (= ordentliche Mitgliederversammlung)
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB binnen zwei Monaten
- wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und der Gründe für die Dringlichkeit verlangt (= außerordentliche Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von vier Wochen angekündigt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitglieder- oder E-Mail-Anschrift.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
§8 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmberechtigung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 50 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Stimmberechtigt ist jedes voll geschäftsfähige Mitglied.
§9 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung und im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
- Gewählt wird in offener Abstimmung (durch Handzeichen). Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
- Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.
- Für Vorstandswahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und einem Vorstand i.S.d. § 26 BGB zu unterschreiben ist.
§10 Rechnungsprüfer/innen
- Die Mitgliederversammlung wählt für ein Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer. (Es können nur Vereinsmitglieder zum Rechnungsprüfer gewählt werden.)
- Die Rechnungsprüfer dürfen weder Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte des Vereins
- Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr geprüft. Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Rechnungsprüfern und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Den Rechnungsprüfern ist auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren.
- Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Die Rechnungsprüfer erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§11 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist und spätestens mit der Tagesordnung unter Kenntlichmachung des Änderungsvorschlages mitgeteilt wird.
- Eine Satzungsänderung mit Ausnahme der Zweckänderung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Sollte eine solche Mehrheit auch im zweiten Entscheidungslauf nicht erreichbar sein, so reicht im dritten Entscheidungslauf eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Agnes-Müseler-Stiftung in Oelde-Stromberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die ideelle und materielle Unterstützung der beiden Kindertagesstätten verwenden darf.
§13 Mittelverwendung
- Die vom Verein erzielten Überschüsse sind nach Abzug der zulässigen Rücklagen nach §62 AO auf beide Kindertagesstätten gleichmäßig und zeitnah zu verteilen. Die konkrete Verteilung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die gleichmäßige Mittelverwendung ist jeweils nach Ablauf von drei Geschäftsjahren festzustellen. Sollte es dabei zu einer Differenz kommen, ist die benachteiligte Kindertagesstätte so lange ausschließlich zu begünstigen, bis die Gleichmäßigkeit des vorgenannten Bezugsraumes wiederhergestellt ist.
- Rücklagen sollen dazu dienen, unerwartete Ausgaben, die durch besondere Ereignisse anfallen, zu decken. Derartige besondere Ereignisse sind z.B. Schäden an den Kindertagesstätten durch Naturkatastrophen wie Sturm, erhebliche Wasserschäden, Feuer, Vandalismus usw. Die Mittelverwendung für unerwartete Ausgaben erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
- Einzelspenden unter 2.500 € können nicht zweckgebunden nur einem der beiden Kindertagesstätten zugeordnet werden, sondern fallen in die allgemeine Mittelverwendung wie unter § 13 Nr. 1 genannt. Zweckgebundene Einzelspenden ab einem Betrag i.H.v. 2.500 €, welche ausdrücklich einem der beiden Kindertagesstätten gespendet werden sollen, werden entgegen der Regelung in § 13 Nr. 1 dieser benannten Kindertagesstätte zugeordnet und müssen entgegen der Regelung in § 13 Nr. 1 nicht ausgeglichen werden.
§14 Inkrafttreten der Satzung und von Beschlüssen
- Die Satzung in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Beschlüsse werden sofort wirksam, es sei denn, in den Beschlüssen ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.